Vorbemerkung    Vertragsgegenstand, Rechtsgrundl., Geltungsbereich    Vertragsschluss    Leitstungen, Leitungsänderungen, Fremdprospekte    Preise, Preiserhöhungen    Zahlung, Zahlungsverzug, Mahnung    Obliegenheiten der AG, Reiseausschreibung    Stornierung, Kündigung, Rücktritt, Umbuchung    Mängelanzeigen von Reisenden, Kündigung    Haftungsbeschränkung    Ausschlussfrist, Verjährung von Ansprüchen    Gerichtsstand   

Vertragsbedingungen der Firma Biblische Reisen GmbH für Verträge mit Wiederverkäufern

The contract language is German. If Biblische Reisen / Biblical Tours has these terms and conditions of business translated, the German text nevertheless remains the authoritative version for legal purposes.

1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen, Geltung von Geschäftsbedingungen

1.1. Die vertragliche Leistungspflicht der Firma Biblische Reisen GmbH, Stuttgart nachstehend BiR abgekürzt, besteht in der Verschaffung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen (einzelne Reiseleistungen oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen, diese nachfolgend „Reisepakete" genannt) an den Auftraggeber (nachstehend "AG") abgekürzt, bzw. an die Teilnehmer seiner Reisen oder Veranstaltungen. Die Leistungspflicht von BiR bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Vertragsbedingungen.

1.2. BiR ist gegenüber dem AG unmittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht BiR nach Ziff. 9.6 dieser Vertragsbestimmungen oder nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist.

1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BiR und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, sodann diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.4. BiR hat nicht die Stellung eines Pauschalreiseveranstalters. Die Vorschriften der §§ 651a-y BGB, der Art. 250 – 253 EGBGB sowie sonstige gesetzliche Vorschriften für Pauschalreisen und Pauschalreiseveranstalter finden in Übereinstimmung mit § 651a BGB und der Gesetzesbegründung zur Ausnahme von Paketreiseveranstaltern im neuen Reiserecht (vgl. Begründung im Regierungsentwurf zu § 651a BGB vorletzter Absatz) auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BiR und dem AG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Die Anwendung solcher Vorschriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechtswahl ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Bestimmungen der Europäischen Union über Pauschalreiseverträge, Pauschalreiseveranstalter und verbundene Reiseleistungen. Deshalb ist der AG nicht berechtigt, im Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise gemäß § 651d BGB, Art. 250 EGBGB statt des AG BiR als Unternehmen zu benennen.

1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer aktuellen Fassung und ersetzen alle früheren Vereinbarungen über Leistungserbringung ab dem 01.07.2018. Liegt keine aktuelle Fassung vor, so gilt, soweit nicht etwas anderes im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde, die vorliegende Fassung auch für alle künftigen Verträge zwischen BiR und dem AG.

1.6. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit gewerblichen Kunden, welche die vertragsgegenständlichen Reiseleistungen als Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreiseverträgen oder in sonstigen Tätigkeitsformen als unmittelbarer Vertragspartner ihrer Kunden vermarkten. Sie gelten demnach nicht für Verträge mit einzelnen Verbrauchern oder Verbrauchergruppen (Verbraucher i.S. von §13 BGB).

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Buchung der von BiR angebotenen Reiseleistungen telefonisch, per E-Mail, per Fax, über das Internet und schriftlich übermitteln. Diese Interessenbekundung ist für den AG und BiR unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Vertrages.

2.2. BiR wird auf der Grundlage der Interessenbekundung des AG zunächst Auskunft über die Verfügbarkeit der gewünschten Reiseleistungen erteilen und Vorschläge zu den möglichen Reiseleistungen und zum Reiseablauf unterbreiten. Derartige Vorschläge sind für BiR und den AG unverbindlich und freibleibend. Sie begründen keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages. Dies gilt auch für die mehrfache oder wiederholte Unterbreitung solcher Vorschläge. Soweit nichts anderes zuvor ausdrücklich vereinbart ist, sind solche Vorschläge und Auskünfte über die Verfügbarkeit für den AG kostenfrei.

2.3. Auf der Grundlage der Abstimmungen nach Ziff. 2.2 unterbreitet BiR dem AG schriftlich, per Fax oder per E-Mail ein verbindliches Vertragsangebot und bietet dem AG damit den Vertragsabschluss verbindlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen, aller Angaben und Hinweise im Angebot, sowie gegebenenfalls im Angebot als Angebotsgrundlage ausdrücklich in Bezug genommener Preislisten, Unterlagen oder ergänzenden Informationen an.

2.4. Soweit im Angebot nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, kann das Angebot nur schriftlich oder per Fax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-.Mail, Internet) angenommen werden. Eine Annahme des Angebots durch ein unterzeichnetes Vertragsexemplar als PDF-Dokument per E-Mail-Anhang ist rechtsverbindlich möglich.

2.5. Ist im Angebot eine Frist für die Annahme des Angebots ausdrücklich bezeichnet, so ist das Angebot für BiR nur bis zum Ablauf dieser Frist verbindlich und kann vom AG nur innerhalb dieser Frist mit Zugang der Annahmeerklärung bei BiR zu geschäftsüblichen Zeiten angenommen werden. BiR ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. In diesem Fall wird BiR den AG unverzüglich vom verspäteten Eingang und darüber unterrichten, ob sie die Annahme des Angebots trotz des verspäteten Eingangs akzeptiert.

2.6. Das Angebot kann nur durch eine von einer vertretungsberechtigten Person des AG unterzeichneten Annahmeerklärung angenommen werden.

2.7. Der Vertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Eingang der Annahmeerklärung des AG bei BiR zu Stande, ohne dass es einer Eingangsbestätigung oder Buchungsbestätigung bedarf. BiR wird dem AG jedoch im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung in Textform bestätigen und gleichzeitig oder nachfolgend die entsprechende Rechnung für vereinbarte Anzahlungen und / oder die Restzahlung übermitteln.

2.8. Soweit die Annahmeerklärung des AG Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn BiR eine entsprechende Rückbestätigung unter Einschluss dieser Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vornimmt. Ansonsten kommt der Vertrag nicht zu Stande. Entsprechendes gilt, soweit der AG in der Annahmeerklärung Bedingungen bezüglich der Reiseleistungen oder des Reiseablaufs stellt, die nicht Inhalt des Angebots von BiR waren. Hierunter fallen insbesondere Bedingungen für ganz bestimmte Flugzeiten, Flugstrecken, Hotels, bestimmte Reiseleitungspersonen oder Streckenführungen.

2.9. Soweit BiR Reiseleistungen oder Reisepakete auch zur sofortigen Direktbuchung ohne vorangehendes schriftliches Angebot anbietet, kommt der Vertrag, abweichend von den vorstehenden Bestimmungen, dadurch zu Stande, dass der AG an BiR schriftlich oder per Fax eine verbindliche Buchungserklärung (soweit vorgesehen mit einem entsprechenden Buchungsformular von BiR) übermittelt und BiR die Buchung in Textform an den AG bestätigt. In diesem Fall ist der AG 5 Werktage ab Zugang seiner Buchung bei BiR an sein diesbezügliches Vertragsangebot gebunden. Weicht in diesem Fall die Buchungsbestätigung von BiR von der Buchung des AG ab, so liegt darin ein neues Angebot von BiR. Auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt der Vertrag zu Stande, wenn der AG dieses geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Leistung der Anzahlung oder Restzahlung annimmt.

3. Leistungen und Leistungsänderungen, Fremdprospekte, Auskünfte und Zusicherungen

3.1. Die Leistungsverpflichtung von BiR bestimmt sich bei Verträgen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots von BiR abgeschlossen werden, aus den darin enthaltenen Angaben über Preise und Leistungen nach Maßgabe sämtlicher im Angebot oder in zusätzlich übermittelten Unterlagen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
Bei Verträgen, die auf der Grundlage einer Prospektausschreibung oder einer Internetwerbung durch unmittelbare Buchung des AG und entsprechender Buchungsbestätigung von BiR abgeschlos-sen werden (Siehe Ziff. 2.9), bestimmt sich die Leistungspflicht von BiR nach der Prospektausschreibung, bzw. den Angaben im Internet in Verbindung mit der darauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung von BiR.

3.2. BiR
ist ausdrücklich nicht verpflichtet, dem AG vor Vertragsschluss sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die der AG bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten des AG nach Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber seiner Reiseteilnehmer von BiR benötigt. BiR wird die der BiR vorliegenden Informationen nach Feststehen der Reisedurchführung an den AG übermitteln.

3.3.
Grundsätzlich sind BiR Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine erhebliche Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen.

3.4. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen. Der AG ist gehalten, seine eigenen Programmteile, seine eigenen Beförderungsleistungen und –zeiten, insbesondere seinen Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten und die Bewerbung entsprechend auszugestalten. Er hat sich solche Änderungen gegenüber seinen Teilnehmern rechtswirksam vorzubehalten.

4. Preise, Preiserhöhungen

4.1. Es gelten die im Einzelfall zwischen BiR und dem AG vereinbarten Preise. Sind solche Preise, insbesondere bei Zusatzleistungen und Einzelleistungen nicht vereinbart, gelten die Preise in Werbe- und Buchungsgrundlagen von BiR, die dem AG nachweislich bei Vertragsabschluss vorlagen oder zugänglich waren oder in sonstiger Weise von BiR für anwendbar erklärt oder in Bezug genommen wurden. Hilfsweise ist die übliche oder taxmäßige Vergütung gem. § 632 BGB zu bezahlen.

4.2. BiR kann Preiserhöhungen verlangen, wenn dies im Einzelfall vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere bei Preisabsprachen, bei denen der vereinbarte Preis von der Zahl der Teil-nehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Reiseleistungen oder Teilnehmerzahlen ab-hängig ist. Entsprechendes gilt bei vereinbarten Preiserhöhungen im Rahmen der Reduzierung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen, Leistungen oder Kontingenten.

4.3.
Unabhängig von Preiserhöhungen nach der vorstehenden Bestimmung und gegebenenfalls zusätzlich zu danach zulässigen Preiserhöhungen, behält sich BiR vor, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, soweit
a)
eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf die vertraglich vereinbarten Preise auswirkt.

4.4. BiR wird den AG über die Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.

4.5. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

4.6.
Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.3a) kann BiR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BiR vom AG den Erhöhungsbetrag verlangen.
b)
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann BiR vom AG verlangen.
c)
Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.3b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
d) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.3c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BiR verteuert hat

4.7. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Preises hat BiR den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 10% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unverzüglich nach der Mitteilung von BiR über die Preiserhöhung gegenüber BiR geltend zu machen.

4.8. Im Falle einer Erhöhung der Mehrwertsteuer auf Preise für vertraglich vereinbarte Reiseleistungen ist BIR berechtigt, vom AG eine entsprechende Preiserhöhung zu fordern, soweit BiR nachweist, dass sie zur entsprechenden Abführung der erhöhten Mehrwertsteuer verpflichtet ist.

4.9. Die Berechtigung zur Preiserhöhung nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, nach den vorstehenden Bestimmungen sowie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, derartige Preiserhöhungen an seine Kunden weiterzugeben oder zur Preissenkung verpflichtet ist.

5. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllungsort für Zahlungen, Mahnungen, Verzugszinsen, Sicherheitsleistung

5.1. BiR kann nach Vertragsschluss Anzahlungen nach Maßgabe folgender Regelungen verlangen:
a) Anzahlungen sind grundsätzlich erst nach Vertragsabschluss zahlungsfällig.
b)
Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit von Anzahlungen sind unabhängig davon, ob und inwieweit der AG selbst entsprechende Anzahlungen von seinen Kunden beanspruchen kann.
c) Die Höhe der Anzahlung und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Anzahlung ergeben sich aus den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
d) Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Höhe der Anzahlung nicht getroffen worden, so beträgt die Anzahlung 20 % des Gesamtpreises.
e) Erhöht sich durch die Erweiterung von Leistungen, Kontingenten oder Teilnehmerzahlen oder durch sonstige Umstände oder vertragliche Vereinbarungen, die zu einer Preiserhöhung führen, der Gesamtpreis, wird ab dem Zeitpunkt entsprechender rechtsverbindlicher Vereinbarungen, bzw. dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Preiserhöhung, der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Anzahlungsbetrag und dem aus dem erhöhten Gesamtpreis errechneten Anzahlungsbetrag sofort zahlungsfällig.

5.2. Weitere Zwischenzahlungen nach erfolgter Anzahlung und vor Fälligkeit der Restzahlung werden gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarung zahlungsfällig.

5.3. Die Restzahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Restzahlung spätestens 30 Tage vor Leistungsbeginn der ersten vereinbarten Leistung der jeweiligen Reise fällig.

5.4. Zahlungen sind grundsätzlich in der ausdrücklich vereinbarten Zahlungsart zu leisten. Sind ausdrückliche Vereinbarungen über die Zahlungsart nicht getroffen worden, sind Zahlungen ausschließlich durch Banküberweisung zu leisten.

5.5. Erfüllungsort
für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von BiR für die Zahlung angegebenen Bankverbindung mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverpflichtung nur dann ordnungsgemäß erfüllt ist, wenn der fällige Betrag dieser Bank auf die angegebene Kontoverbindung rechtzeitig gutgeschrieben wird.

5.6.
Zahlungen, insbesondere aus dem Ausland, sind gebühren- und spesenfrei zu leisten. Zahlungen in Fremdwährungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

5.7. Zahlungsverzug tritt beim Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen nach Mahnung ein, die auch mündlich und in elektronischer Textform erfolgen kann. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

5.8. Im Verzugsfall hat der AG fällige Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist BiR vorbehalten.

6. Vertragliche Obliegenheiten des AG; Reiseausschreibung; vorvertragliche Informationen

6.1. Der AG wird BiR gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise und in keinen Unterlagen als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Leistungserbringer, Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Insbesondere wird der AG BiR nicht in den Formblättern als verantwortliches Unternehmen erwähnen oder bezeichnen. Er wird irgendwelche Hinweise auf den Vertrag mit BiR und die Leistungserbringung durch BiR erst dann und nur in der Form machen, wie dies einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit BiR entspricht.

6.2. BiR
kann verlangen, dass der AG seine Reiseausschreibung, soweit diese vertraglich mit BiR vereinbarte Reiseleistungen betrifft, vor einer Veröffentlichung, insbesondere vor Drucklegung eines entsprechenden Reisekataloges oder eines sonstigen gedruckten Werbemediums oder einer entsprechenden Veröffentlichung im Internet zur Kontrolle vorlegt. Diese Pflicht zur Vorlage ist auf die Reiseausschreibung selbst beschränkt; zur Offenbarung seiner Preise oder seiner Kalkulation ist der AG nicht verpflichtet. BiR kann Korrekturen der Reiseausschreibung verlangen, wenn BiR nachweist, dass diese offenkundige Fehler oder Auslassungen enthält, gegen zwingende wettbewerbsrechtliche oder reiserechtliche Vorgaben verstößt oder ansonsten geeignet ist, Ansprüche Dritter, insbesondere der Kunden des AG, gegen BiR zu begründen.

6.3. Der AG ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der von BiR genannten Stelle, ohne ausdrückliche Angabe hierzu der örtlichen Agentur oder dem Leistungsträger anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelrüge mit Abhilfeverlangen an BiR zu richten.

6.4. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensesatzansprüche des AG insoweit, als BiR zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.

7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen

7.1. Soweit nichts anderes im Einzelfall ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, besteht kein Recht des AG zum Widerruf des Vertrages oder einzelner vertraglicher Vereinbarungen, zur Kündigung oder zum Rücktritt. Etwaige Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch sind, insbesondere bei vertraglichen Vereinbarungen über Unterkunftskontingente, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist das Kündigungsrecht nach § 649 BGB. Die nachfolgenden Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung wegen Mängeln der vertraglichen Leistung von BiR, bzw. wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände bleiben hiervon unberührt.

7.2. "Stornierung" im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.

7.3. Vertraglich vereinbarte Rechte zur Stornierung sind grundsätzlich schriftlich oder per Telefax unter Ausschluss der elektronischen Textform (E-Mail, Internet) auszuüben, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

7.4.
Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei BiR zu geschäftsüblichen Zeiten an, bei telefonischen Stornierungsankündigungen auf den Eingang der Stornierungserklärungen in Schriftform oder per Telefax. Leistungsträger, Außendienstmitarbeiter oder sonstige Dritte sind nicht bevollmächtigt, Stornierungserklärungen entgegenzunehmen.

7.5. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen BiR die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.

7.6. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen BiR folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Ver-wendung der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädi-gung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:
bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 10% des Reisepreises
vom 41. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
am Tag der Abreise und bei Nichtantritt: 80% des Reisepreises.

7.7. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch BiR vorbehalten, BiR nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstan-den ist, als die jeweils geforderte Pauschale.

7.8. BiR behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BiR nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die je-weils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BiR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

Obliegenheiten des AG bei Mängelanzeigen von Reisenden; Kündigung wegen Mängeln oder unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

8.1. Für eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen gilt:
a)
Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn der AG BiR den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich.
b) Mängelanzeige und Abhilfeverlangen der Reisenden gegenüber dem AG im Sinne des § 651o BGB, die Leistungen von BiR betreffen, sind unverzüglich und unter Ausnutzung aller am Reiseort zumutbarer Weise zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel an die von BiR angegebene Stelle zu richten. Ist insoweit als zuständige Stelle ein örtlicher Leistungserbringer oder eine örtli-he Agentur angegeben und sind diese nicht erreichbar oder verweigern diese eine entsprechende Abhilfe, so hat der AG Mängelrüge und Abhilfeverlangen unverzüglich an BiR über die in den Reiseunterlagen angegebenen Kommunikationsdaten von BiR zu richten.

8.2. Wird die Erbringung der vertraglichen Leistungen infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt:
a) In diesem Fall können sowohl BiR als auch der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären und mit den Umständen zu begründen, die nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Kündigung rechtfertigen sollen. Erfolgt im Falle einer Kündigung durch den AG eine solche Berufung auf unver-meidbare, außergewöhnliche Umstände mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt. Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist nicht möglich.
Es rechtfertigen nur solche Umstände eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände, die sich unmittelbar auf die
Leistungserbringung durch BiR auswirken.
Wird demnach die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrun-gen oder Sperrungen des
Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.

b
) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann BiR dem AG Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages
in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bei BiR angefallen wären. BiR bleibt es vorbehalten, die Hälfte konkreter, zu beziffernder und zu belegender Kosten geltend zu machen. Dem AG bleibt es in allen Fällen vorbehalten, BiR nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als diejenigen, die der Forderung zugrunde gelegt werden.

c) Umfassen die vertraglichen Leistungen von BiR die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom AG zu tragen.

d) Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veran-staltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und diesen Bedingungen zu belasten.

9. Haftungsbeschränkung

9.1. BiR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BiR – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von BiR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a)
Vom AG, organisierte An- und Abreisen zu dem mit BiR vertraglich vereinbarten Reiseort und/oder zurück sowie Beförderungen während der Reise
b) Nicht im Leistungsumfang von BiR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.

9.2. BiR haftet insbesondere nicht für die Folgen und entstehende Kosten, insbesondere Beeinträchtigungen der von BiR geschuldeten vertraglichen Leistungen und des Reiseablaufs insgesamt, die ursächlich durch den Verlauf, die Abwicklung und insbesondere etwaige Störungen und Ausfälle der vom AG selbst organisierten und durchgeführten Reiseleistungen, Besichtigungen Veranstaltungen, Begegnungen oder sonstigen Umständen verursacht werden.

9.3. BiR
haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleitern, Busfahrern oder eines von BiR nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit BiR nicht abgestimmte
a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,
b) Weisungen an örtliche Führer; Leistungsträger und Agenturen
c) Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
d) Auskünften und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden.

9.4.
Soweit für die Gewährleistung und Haftung von BiR gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und BiR vereinbarte Leistungspreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung der Marge oder von Aufschlagen oder Zu-schlägen jedweder Art, welche vom AG in den Reisepreis einkalkuliert oder zusätzlich erhoben werden.

9.5. Soweit Gewährleistung und Haftung von BiR nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit BiR bei anderen Ansprüchen BiR nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzan-sprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.

9.6. BiR
haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von BiR aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.

10. Ausschlussfrist, Verjährung von Ansprüchen

10.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber BiR aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnis gilt:

10.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BiR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BiR beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BiR oder eines gesetzli-chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BiR beruhen.

10.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren.

10.4. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber BiR begründen sowie von BiR als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

10.5. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen BiR und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt, mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.

10.6. Schweben zwischen dem AG und BiR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder BiR die Fortset-zung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen BiR und dem AG ist der Ort des Hauptgeschäftssitzes von BiR. Dies gilt nicht, soweit in deutschen gesetzlichen Vor-schriften, internationalen Vorschriften und Abkommen, sowie in Verordnungen der Europäischen Union auf das Rechts- und Vertragsverhältnis anwendbare Vorschriften über den Gerichtsstand und die Gerichtsstandwahl enthalten sind, welche auch Verträgen zwischen Unternehmern nicht wirksam geändert oder abbedungen werden können.

© Urheberrechtlich geschützt: Biblische Reisen GmbH / Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2009 – 2021